ŽDB DRÁTOVNA a.s.

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ŽDB DRÁTOVNA a.s.
ŽDB DRÁTOVNA a.s.
ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
I. Allgemeine Bestimmungen
1.
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen
(im folgenden "AGB") sind allgemeine Geschäftsbedingungen im
Sinne der Bestimmungen des Par. 1751 ff. des Gesetzes Nr.
89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch. Zweck dieser AGB ist
eine ausführliche Anpassung der Verbindlichkeiten aus Verträgen
zwischen dem Verkäufer — der Gesellschaft ŽDB DRÁTOVNA
a.s., und dem Käufer – der unternehmenden juristischen oder
natürlichen Person beim Verkauf von Waren und Erbringung von
Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Warenverkauf.
2.
Zusammen mit den konkreten Verkaufsbedingungen,
die den Inhalt des Rahmenvertrags, des Kaufvertrags, der
Auftragsbestätigung ("Confirmation of order"), im folgenden auch
"Vertrag", stellen diese AGB die vollständige Vereinbarung der
Vertragsparteien über Verkaufsbedingungen und ersetzen alle
vorherigen,
durch
den
Käufer
vorgeschlagenen
Geschäftsbedingungen sowie vorherige mündliche oder schriftliche
Vereinbarungen. Für den Fall, dass aus dem Vertrag gegenüber
den AGB abweichende Vereinbarungen der Parteien sich ergeben
sollten, so gilt vorrangig die Vertragsvereinbarung vor den AGB.
3.
Die AGB
sind ab dem Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses für die Vertragsparteien verbindlich, sofern
der zuständige Vertrag eine schriftliche Erwähnung auf diese AGB
beinhaltet und die AGB zum Vertrag angeschlossen sind oder der
Käufer im Vertrag oder auf eine andere Art bestätigt, dass ihm der
Inhalt der AGB bekannt ist.
4.
Änderungen und Ergänzungen der AGB, sowie
sämtliche Änderungen, Ergänzungen und Anhänge zum Vertrag
sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung beider
Vertragsparteien in schriftlicher Form zulässig.
5.
Als schriftlich getroffene Rechtshandlungen gelten auch
Rechtshandlungen auf elektronischem Wege oder mit anderen
technischen Mitteln, die Erfassung des Inhalts und Identifikation
der handelnden Person erlauben, sofern der Inhalt bestimmt und
verständlich ist und die gegebene Rechtshandlung eine im Vertrag
genannte Person trifft. Diese Regelung gilt nicht für
Rechtshandlungen gemäß Punkt 4. dieses Artikels der AGB.
6.
Sämtliche Angaben im Vertrag, weiter auch
Informationen, Dokumente und sonstige, durch den Verkäufer dem
Käufer zur Verfügung gestellte Unterlagen im Zusammenhang mit
dem Vertrag, die nicht allgemein zugänglich sind, gelten als
Geschäftsgeheimnisse des Verkäufers (im folgenden auch
"vertrauliche Informationen"). Der Käufer verpflichtet sich, ohne
vorherige Zustimmung des Verkäufers solche vertraulichen
Informationen für seinen Gebrauch im Widerspruch gegen dem
Zweck des Vertrags nicht zu nutzen und Dritten nicht zugänglich
zu machen.
7.
Für den Fall, dass der Käufer einige seiner
Vertragsverpflichtungen oder gesetzlicher Verpflichtungen nicht
erfüllt, kann der Verkäufer entweder auf deren Erfüllung bestehen
oder vom Vertrag zurücktreten. In beiden Fällen hat der Verkäufer
Anspruch auf Ersatz von Sachschäden, die ihm dadurch entstanden
sind.
II. Verpackung
1.
Für den Fall, dass die Vertragsparteien keine spezielle
Warenverpackung auf der Grundlage der Kundenwünsche
vereinbaren, ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware nach den für
die Ware üblichen Gewohnheiten zu verpacken, geeignet für
Versand und Transport der Ware, ansonsten entsprechend dem
Erhalt und Schutz der Ware (hierbei handelt es sich um sogenannte
Industrieverpackungen gemäß Gesetz Nr. 477/2001 über
Verpackungen, in Fassung späterer Vorschriften).
2.
Der Verkäufer hat einen abgeschlossenen Vertrag über
gepoolte
Erfüllung
mit
dem
autorisierten
Verpackungsunternehmen EKO-KOM, a.s. im Sinne der Best. des
§ 13 Abs. 1 Punkt c) des Gesetzes Nr. 477/2001 über
Verpackungen, im geltenden Wortlaut (Registration Nr.
F00120662), wonach das autorisierte Verpackungsunternehmen
die Verpflichtung der Rücknahme und Wiederverwendung
gültig ab 1. Februar 2014
sämtlicher Abfälle aus Verpackungen übernimmt, die der
Verkäufer auf den Markt oder in den Umlauf bringt.
3.
Sofern dies die Vertragsparteien im Vertrag
vereinbaren, wird die Ware in Mehrwegverpackungen verpackt.
Mehrwegverpackungen werden vom Verkäufer ordentlich
gekennzeichnet und bleiben Eigentum des Verkäufers, wobei der
Käufer für die Zeit, in der sich die Verpackungen in seiner
Verfügung befinden, das Risiko der Beschädigung dieser
Verpackungen trägt.
4.
Der Käufer ist verpflichtet die Mehrwegverpackungen
dem Verkäufer zurückzugeben, und zwar per Lieferschein FCA
Werk des Käufers oder DDP entsprechender Betrieb / Werk des
Verkäufers, gemeinsam mit einem vom Verkäufer ausgestellten
Dokument
als
Begleitschein
der
Verpackung.
Mehrwegverpackungen werden im ursprünglichen Zustand
zurückgegeben, mit Rücksicht auf gängige Abnutzung. Die
Rückgabefrist beträgt bis 4 Monate (gilt für die Werke TPD,
Cords, Seilwerk), bzw. bis 2 Monate (gilt für die Werke TND,
Gestein, Federwerk) ab dem Tag der Warenanlieferung, sofern
nichts anderes vereinbart. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht
die Mehrwegverpackung als gängige Industrieverpackung ins
Eigentum des Käufers über und der Verkäufer ist berechtigt dem
Käufer den Preis dafür in der Höhe der öffentlich zugänglichen
Preisliste des Verkäufers in Rechnung zu stellen, die zum
Zeitpunkt der Warenanlieferung gültig war. Dies gilt sinngemäß,
sofern es zur Beschädigung oder zu übermäßiger Abnutzung der
Mehrwegverpackungen zum Zeitpunkt kommt, wenn der Käufer
das Risiko eines Schadens trägt.
5.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf
Verlangen
unverzüglich
die
aktuelle
Anzahl
Mehrwegverpackungen in seiner Verfügung und im Eigentum des
Verkäufersmitzuteilen. Sofern Differenzen gegenüber dem Stand
der Evidenz des Verkäufers festgestellt werden, ist der Verkäufer
berechtigt, dem Käufer den zum Zeitpunkt der Warenanlieferung
gültigen Listenpreis fehlender Mehrwegverpackungen in Rechnung
zu stellen. Teilt der Käufer dem Verkäufer diesen Stand innerhalb
der erforderlichen Frist nicht mit, ist der Verkäufer berechtigt, dem
Käufer den zum Zeitpunkt der Warenanlieferung gültigen
Listenpreis für die Mehrwegverpackungen laut seiner Evidenz in
Rechnung zu stellen.
III. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen
1.
Eine Vereinbarung über die Höhe des Kaufpreises der
Ware ist eine notwendige Bedingung für das Entstehen des
Vertrags.
2.
Im Vertrag steht der Warenpreis ohne Mehrwertsteuer
angegeben (nachstehend auch "MwSt."). Der Käufer ist
verpflichtet, den Warenpreis zuzüglich aktuell geltenden MwStSatz zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn die Erfüllung im Reverse
Charge Regime erfolgt und die Verpflichtung zur Mehrwertsteuer
der Käufer hat.
3.
Bestandteil des Kaufpreises der Ware ist der nach der
gültigen Preisliste des Verkäufers festgelegte Preis für
Mehrwegverpackungen, in denen die Ware verpackt ist. Innerhalb
von 15 Tagen nach dem Datum der ordnungsgemäßen Rückgabe
der Mehrwegverpackung an den Verkäufer im Sinne des Artikels
II., Punkt 3 dieser AGB wird ihr Preis für Rückerstattung mit einer
Gutschrift des Verkäufers zur entsprechenden Rechnung dem
Käufer gut geschrieben und auf dieser Grundlage innerhalb von 30
Tage Zahlungsfrist ab dem Zeitpunkt der Ausstellung rückerstattet.
Im Rahmen der Gutschrift wird dem Käufer bei Abnutzung der
Mehrwegverpackungen eine Gebühr nach gültiger Preisliste des
Verkäufers abgezogen.
4.
Der Verkäufer ist berechtigt, den Kaufpreis der Ware
zu erhöhen, sofern es jederzeit während der Periode, für die der
Preis
vereinbart
wurde,
inklusive
der
Zeit
nach
Kaufvertragsentwurf (sog. Angebot) durch den Verkäufer, bis zu
der Warenanlieferung zu einer wesentlichen Erhöhung der
entscheidenden Herstellungskosten für die Herstellung der Ware
kommt, insbesondere zur Preiserhöhung für Walzmaterial oder
andere Eingangsrohstoffe wie Altmetall, Eisenerze, Kohle,
metallische
Zusätze,
Energiepreise,
Brennstoffe
oder
Transportkosten. Der Verkäufer hat dem Käufer den erhöhten
Kaufpreis samt Preisgestaltung schriftlich mitzuteilen.
5.
Wird der Preis der Waren pro Gewichtseinheit
vereinbart (z.B. pro 1 Tonne / CZK / EUR) sind die Gewichtsdaten
der Waage des Verkäufers für den Gesamtkaufpreis der Waren
entscheidend. Bei Kaufpreisbestimmung nach anderen Einheiten
(Maßeinheit, z. B. Meter) oder nach Stückzahl, ist die Angabe über
ausgelieferte Ware im entsprechenden Lieferdokument für den
Gesamtkaufpreis der Waren entscheidend.
6.
Der Verkäufer hat das Recht, den Kaufpreis der Waren
auf einer Rechnung zum Datum der Steuererfüllung zu verrechnen,
also zum Datum, an dem die Verpflichtung der Warenlieferung in
Übereinstimmung mit dem Inhalt der vereinbarten Lieferklausel
nach ICC-Regeln für die Verwendung von Klauseln in nationalen
und internationalen Geschäften Incoterms 2010 bzw. nach anderer
vereinbarter Version der Incoterms (nachfolgend auch "Incoterms")
erfüllt wurde, es sei denn, der Vertrag bestimmt anderes.
7.
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis der Ware auf
das Konto des Verkäufers laut Steuerbeleg in einer Zahlungsfrist
von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen, es sei denn, im
Vertrag wurde eine andere Zahlungsfrist vereinbart. Berechtigte
Einwände gegen den Inhalt des ausgestellten Steuerbelegs ist der
Käufer verpflichtet spätestens in 5 Tagen nach seinem Eingang
geltend zu machen.
8.
Mit dem Tag der Zahlung versteht sich der Tag, an dem
der Rechnungsbetrag entsprechend dem vollen Kaufpreis /netto
und effective/ bzw. eine andere Geldverbindlichkeit des Käufers
auf das Bankkonto des Verkäufers gutgeschrieben wurde.
9.
Für den Fall, dass der sich Käufer mit der Erfüllung
einer Geldverbindlichkeit oder eines Teiles davon in Verzug
befindet, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in
vereinbarter Höhe von 0,03% des ausstehenden Betrags für jeden
Tag des Verzugs zu berechnen.
10.
Der Verkäufer ist auch berechtigt, Vorauszahlungen
auf den Kaufpreis der Ware zu verlangen; Grundlage für die
Zahlung dieses Vorschusses ist die Anzahlungsrechnung
(Anzahlungsschein), zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach
Ausstellungsdatum, es sei denn, die Parteien haben im Vertrag eine
andere Zahlungsfrist vereinbart. Der Verkäufer ist ebenfalls
berechtigt beim Abschluss des Vertrages vom Käufer eine
akzeptable Schuldabsicherung zu verlangen (Akkreditive,
Bankgarantien,
Bürgschaften eines anderen Subjektes,
Eigenwechsel oder Blankowechsel, Pfandrecht oder andere
geeignete Sicherheitsinstrumente). Für den Fall, dass der Käufer
diesem Ersuchen innerhalb der vereinbarten Frist nicht
entgegenkommt, ist der Verkäufer berechtigt die Produktion / den
Versand der Waren einzustellen oder er hat das Recht, vom
Vertrag zurückzutreten.
11.
Für den Fall, dass es zu Umständen kommt, oder der
Verkäufer Informationen über solche Umstände erhält, aus denen
geschlossen werden kann, dass der Käufer gegenüber dem
Verkäufer zahlungsunfähig ist oder werden kann, bzw. andere
Informationen erhält, die die Glaubwürdigkeit des Käufers
verschlechtern können (schlechte Finanzlage, Liquidation, auf
Überschuldung hindeutende Umstände, schlechte Zahlungsmoral,
Verzug länger als 30 Tage, etc.), ist der Verkäufer berechtigt, den
Käufer zur sofortigen Zahlung aller Geldverbindlichkeiten aus
bereits ausgestellten Rechnungen unabhängig von den
Zahlungsfristen aufzufordern und/oder eine ausreichende
Absicherung der Schulden im Umfang gemäß Punkt 10 des
Artikels III. der AGB vom Käufer zu verlangen. Der Käufer ist
verpflichtet, dieser Aufforderung des Verkäufers innerhalb von 5
Tagen nach Eingang nachzukommen. Der Verkäufer ist auch
berechtigt, bei allen noch nicht erfolgten Lieferungen
Vorauszahlung des Kaufpreises zu verlangen, und zwar
unabhängig von den bereits vereinbarten Zahlungsbedingungen,
oder vom Vertrag abzutreten.
12.
Hat der Verkäufer mit entsprechender gewerblichen
Versicherung (EGAP, Hermes etc.) eine Versicherung gegen
Nichtzahlung von Geldverbindlichkeiten durch den Käufer
abgeschlossen und im Laufe des Vertragsverhältnisses zwischen
dem Verkäufer und dem Käufer die Versicherungsgesellschaft
Änderungen in Bezug auf das Kreditlimit der Versicherung von
Geldverbindlichkeiten des Käufers anordnet (Kürzung, Kündigung
usw.), so ist der Verkäufer berechtigt, notwendige Schritte zur
Absicherung der Verbindlichkeiten des Käufers (nach Vorgehen
der Versicherungsgesellschaft) wie folgt zu unternehmen:
12.1 kommerzielle Versicherungsgesellschaft kürzt das
Kreditlimit:
(i) ist zum Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung der Versicherung
über die Kürzung des Kreditlimits die tatsächliche Höhe aller
Geldverbindlichkeiten des Käufers aus allen vertraglichen
Beziehungen niedriger als das aktuell gekürzte Kreditlimit, so ist
der Verkäufer verpflichtet, die Ware laut Vertrag bis zur Höhe des
aktuell gekürzten Kreditlimits zu liefern; weitere Lieferungen von
Waren über den Rahmen des aktuell gekürzten Kreditlimits ist der
Verkäufer berechtigt auszusetzen, es sei denn, der Käufer bietet für
seine Schulden entsprechende Sicherheit (Bankgarantie,
Pfandrecht, etc.);
(ii) ist zum Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung der
Versicherung über die Kürzung des Kreditlimits die tatsächliche
Höhe aller Geldverbindlichkeiten des Käufers aus allen
vertraglichen Beziehungen höher als das aktuell gekürzte
Kreditlimit, ist der Verkäufer berechtigt, die Auslieferung von
Waren über dieses aktuellen gekürzte Kreditlimit mit sofortiger
Gültigkeit einzustellen. Der Käufer ist gleichzeitig verpflichtet, auf
Verlangen des Verkäufers (nicht später als 10 Tage nach Eingang
der Aufforderung) zusätzliche Sicherheiten für seine
Geldverbindlichkeiten (Bankgarantie, Pfandrecht, etc.) in der Höhe
des Kaufpreises der durch den Verkäufer bereits hergestellten, dem
Käufer aber noch nicht gelieferten, oder gelieferten und durch den
Verkäufer in Rechnung gestellten Waren, die durch die
Kreditlimits der Versicherung nicht gedeckt sind, zu leisten.
12.2 kommerzielle Versicherungsgesellschaft beendet (kündigt)
das Kreditlimit:
(i) der Verkäufer ist berechtigt, die Warenlieferungen mit
sofortiger Gültigkeit einzustellen, der Käufer ist gleichzeitig
verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers (nicht später als 10
Tage nach Eingang der Aufforderung) zusätzliche Sicherheiten für
seine Geldverbindlichkeiten (Bankgarantie, Pfandrecht, etc.) in der
Höhe des Kaufpreises der durch den Verkäufer bereits
hergestellten, dem Käufer aber noch nicht gelieferten Waren zu
leisten
und
gleichzeitig
eine
Absicherung
der
Geldverbindlichkeiten aus allen künftigen Warenlieferungen zu
leisten.
13.
Soll der Käufer Lieferungen von Waren über das
Kreditlimit verlangen oder das Kreditlimit erschöpft wird (d.h. der
Gesamtbetrag der Geldverbindlichkeiten des Käufers erreicht die
aktuelle Höhe des Kreditlimits), kann der Verkäufer die
Warenlieferungen an den Käufer einstellen (ohne in Verzug mit der
Lieferung zu geraten), bis die Höhe der Gesamtexposition wieder
unter das Kreditlimit sinkt (durch Bezahlung der
Geldverbindlichkeiten des Käufers) oder bis zusätzliche
Absicherung künftiger Schulden des Käufers.
14.
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Ware zu
liefern, oder hat das Recht, die Produktion von bereits bestellten
Ware einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder andere
Rechte laut diesen AGB geltend zu machen, sofern der Käufer die
Zahlungsbedingungen für jegliche Geldverbindlichkeiten an den
Verkäufer nicht einhält, sowie auch, sofern der Käufer kein
ausreichende Absicherung seiner Schulden leistet, bzw. andere
Verpflichtungen aus diesem Artikel der AGB nicht erfüllt. Ein
solches Vorgehen des Verkäufers gilt nicht als Vertragsbruch oder
Verzug mit Warenlieferung.
15.
Käufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
Verkäufers nicht berechtigt jegliche seiner Ansprüche aus dem
Vertrag oder im Zusammenhang mit ihm gegenüber dem
Verkäufer an ein anderes Subjekt abzutreten oder diese Ansprüche
zu verpfänden, um seine eigene Verbindlichkeiten oder
Verbindlichkeiten Dritter abzusichern.
Für den Fall einer
Verletzung dieser Verpflichtung des Käufers wird eine
Vertragsstrafe in Höhe von 20% des Nominalwerts der
unberechtigt abgetretenen oder verpfändeten Forderung vereinbart.
Der Käufer ist auch nicht berechtigt, seine Forderungen einseitig
auf seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer aufrechnen.
IV. Bedingungen für Warenanlieferung
1.
Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, erfüllt der
Verkäufer seine Verpflichtung die Ware an den Käufer zu
übergeben (d.h. Verpflichtung zur Warenlieferung) durch seine
Lieferung in Übereinstimmung mit dem Inhalt der vereinbarten
INCOTERMS Lieferklausel. Der Verkäufer hat die Ware sichtbar
und ausreichend als Lieferung an den Käufer zu kennzeichnen. Die
Gefahr eines Schadens an der Ware (d.h. Risiko von Verlust und
Beschädigung) geht laut Inhalt der vereinbarten INCOTERMS
Lieferklausel auf den Käufer über.
2.
Der Verkäufer hat die Ware innerhalb der im Vertrag
als Zeitpunkt der Erfüllung vereinbarten Frist zu liefern. Der
Verkäufer ist berechtigt, die Ware vorzeitig zu liefern, sofern der
Käufer eine solche Lieferung nicht ablehnt, nachdem er vom
Verkäufer über die Versandbereitschaft der Ware informiert
wurde. Der Käufer ist nicht berechtigt, eine vorzeitige Lieferung
zu verlangen.
3.
Die Erfüllungszeit kann durch den Verkäufer um die
zur Beseitigung der die Erfüllung des Verkäufers verhindernden /
erschwerenden Hindernisse notwendige Zeit angemessen verlängert
werden. Der Verkäufer hat den Käufer darüber unverzüglich zu
informieren und hat sich für eine schnellstmögliche Beseitigung
dieser Hindernisse maximal einzusetzen. Im Falle, dass der
Hersteller des Halbfabrikats, aus dem die Ware hergestellt wird,
die Produktion des Halbfabrikats erst zu Ende der als
Erfüllungszeitpunkt vereinbarten Frist einstellt, so ist der
Verkäufer berechtigt, die Ware spätestens innerhalb von 10
Kalendertagen nach dem vereinbarten Erfüllungszeitpunkt zu
liefern, ohne dass dies einen Verzug mit der Warenlieferung durch
den Verkäufer bedeuten würde.
4.
Der Verkäufer hat auch das Recht, die Erfüllungszeit
um die Zeit des Verzugs des Käufers mit der Erfüllung seiner
Geldverbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer zu verlängern,
und zwar auch aus anderem Vertrag.
5.
Sofern im Vertrag vereinbart ist, dass der Verkäufer
den Transportvertrag schließt bzw. besorgt, so ist der Käufer
verpflichtet dem Verkäufer schriftliche Anweisungen für den
Warentransport an den Bestimmungsort zu übergeben, und zwar
bei der Verhandlung über die Bedingungen des jeweiligen
Vertrags, spätestens aber 10 Tage vor dem voraussichtlichen
Zeitpunkt der Warenauslieferung, sofern im Vertrag nicht anders
vereinbart. Bestandteil der Transportanweisung sind alle
relevanten Informationen für den Transport der Ware, insbesondere
die Identität des Empfängers und des Entladungsortes, Arbeitszeit
für die Übernahme der Lieferung, Spezifikationen der Feiertage
und sonstige Beschränkungen oder Ausschlüsse der auf der
Entladung auf der Empfängerseite. Erhält der Verkäufer diese
Anweisung in vereinbarter Frist nicht, bzw. ist diese Anweisung
unvollständig oder ungenau, so ist er berechtigt, das Datum der
Warenauslieferung auszusetzen, ohne dass dies einen Verstoß
gegen den Vertrag bedeuten würde. Der Verkäufer ist auch
berechtigt, die Erstattung des Sachschadens zu verlangen, der ihm
durch Verletzung der Verpflichtung des Käufers, eine ordentliche
und rechtzeitige Anweisung für den Warentransport vorzulegen,
entstanden ist.
6.
Der Verkäufer hat dem Käufer jede Warenauslieferung
anzukündigen (folgend auch "Aviso"), und zwar innerhalb von 24
Stunden nach Versand laut vereinbarter INCOTERMS
Lieferklausel.
7.
Hat der Verkäufer gegenüber dem Käufer keine
Verpflichtung einen Transportvertrag abzuschließen, ist der Käufer
verpflichtet, die Ware zu übernehmen bzw. seine Übernahme zu
organisieren, und zwar spätestens innerhalb von 10 Tagen nach der
Mitteilung des Verkäufers über die Versandbereitschaft der Ware.
8.
Der Verkäufer ist zu einer Teillieferung der Ware
berechtigt und der Käufer ist verpflichtet eine solche
Teillieferungen zu übernehmen.
9.
Wird die Ware durch den Verkäufer zur Abnahme
durch den Käufer "ab Lager" vorbereitet (hergestellte und zum
vereinbarten Erfüllungszeitpunkt zum Versand für den Käufer
vorbereitete Ware), schickt der Verkäufer dem Käufer eine
Meldung (Information) über die Verandbereitschaft der Ware Auslieferung (folgend auch "Bereitschaftsmeldung"). Der Käufer
ist verpflichtet dem Verkäufer sog. "Abruf" mit Disposition zum
Warenversand zu schicken (folgend auch "Abruf"), so dass
spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der
Bereitschaftsmeldung die Ware an den Spediteur zum Transport an
den Käufer übergeben wird. Für den Fall, dass aus Gründen beim
Käufer (Untätigkeit des Käufers, kein Abruf, Anforderung auf
Versand der Ware nach Ablauf der 10-Tage-Frist, usw.) der
Warenversand nicht innerhalb von 10 Tagen nach
Bereitschaftsmeldung (folgend auch "Auslieferungsfrist") erfolgt,
ist der Verkäufer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,75
EUR / oder 20,- CZK pro 1 Tonne Waren / Tag für die ersten 30
Kalendertagen nach Ablauf der Auslieferungsfrist, bis zum Tag der
tatsächlichen Auslieferung von Waren zu berechnen. Erfolgt die
Auslieferung aus Gründen beim Käufer auch während dieser 30tägigen Frist nicht, so ist der Verkäufer berechtigt die
Vertragsstrafe für den folgenden Zeitraum auf 1,5 EUR / oder 40,CZK pro 1 Tonne Waren / Tag zu erhöhen oder nach vorheriger
Mahnung und zusätzlicher angemessener Frist zum ordentlichen
Abruf (mindestens 5 Arbeitstage) die Ware auf geeignete Weise
auf Kosten des Käufers zu veräußern oder vom Vertrag abzutreten.
10.
Notwendige Voraussetzung für die Auslieferung der
Ware durch den Verkäufer ist auch die ordentliche Bezahlung aller
fälligen Geldverbindlichkeiten aus allen Vertragsbeziehungen
durch den Käufer. Für den Fall, dass die Ware versandbereit ist
und der Verkäufer aber aus Gründen beim Käufer nicht
verpflichtet, die Ware zu liefern (vgl. Art. III. dieser AGB) oder
aus anderen vereinbarten bzw. gesetzlichen Gründen, und die
Beseitigung dieser den Warenversand hindernden Mängeln auch
während der Auslieferungsfrist nicht erfolgt, ist der Verkäufer
berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe und Art nach Punkt 9 des
Artikels IV dieser AGB geltend zu machen.
11.
Für den Fall, dass die Ware an einen Käufer
ausgeliefert wird, der auf dem Gebiet eines anderen EUMitgliedstaats zur Mehrwertsteuer ( MwSt./VAT) registriert ist,
unterliegt der Verkauf der Ware vorbehaltlich Erfüllung
gesetzlicher Anforderungen der Übertragung der Steuerpflicht im
Rahmen des Reverse-Charge-Systems an den Käufer.
Lieferdokumente auf dem Gebiet der EU Staaten sind
entsprechende Transportdokumente, insbesondere CMR, CIM, B /
L usw. Erfolgt die Lieferung von Waren laut Lieferklausel, nach
der der Verkäufer keine Verpflichtung gegenüber dem Käufer hat,
einen Transportvertrag abzuschließen, verpflichtet sich der Käufer
umgehend dem Verkäufer einen ordnungsgemäßen Nachweis des
Warenempfangs zu liefern, bzw. Lieferbeleg des Verkäufers als
Beweis der Warenanlieferung zu übernehmen.
12.
Der Käufer verpflichtet sich unverzüglich den
Verkäufer schriftlich über alle Änderungen in seiner
Steueridentifikation (UID-/ VAT-Nummer) zu informieren, bzw.
auch über Änderungen des Steuerregimes (Umsatzsteuerzahler Nichtzahler). Bei Verstoß des Käufers gegen diese Verpflichtung
ist der Verkäufer berechtigt den Schadenersatz für sämtliche
Sachschäden zu verlangen, die dem Verkäufer als Folge der
Mehrwertsteuerzahlung oder durch Strafen bzw. andere Gebühren
an den Steuerverwalter entstanden sind.
13.
Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer
unverzüglich nach Warenübernahme vom Spediteur über
Beschädigungen oder Wertverlust der Ware während des
Transports zu informieren und seine Anliegen in das entsprechende
Transportdokument anzuführen. Der Käufer ist weiterhin
verpflichtet,
nach
Anweisungen
des
jeweiligen
Versicherungszertifikats (Certificate of Insurance) vorzugehen.
V. Eigentumsrecht an der Ware und Wiederausfuhrverbot
1.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer Eigentum des
Verkäufers (sog. "Eigentumsrechtsvorbehalt").
2.
Der
Käufer
ist
berechtigt
Ware
unter
Eigentumsrechtsvorbehalt nur im Rahmen der üblichen
Geschäftstätigkeit, unter üblichen Geschäftsbedingungen und nur
sofern er nicht in Zahlungsverzug ist, zu veräußern oder
verarbeiten, vorausgesetzt jedoch, dass er seinen Abnehmer beim
Verkauf der Ware über das Bestehen des Eigentumsvorbehalts
benachrichtigt. Der Käufer ist zur anderweitigen Verfügung über
die Ware nicht berechtigt, insbesondere nicht Pfandrecht zu dieser
Ware einzurichten bzw. eine sonstige Sicherheit zugunsten eines
Dritten zu bieten.
3.
Befindet sich der Käufer im Verzug mit der Zahlung
des Kaufpreises für die Ware, ist der Verkäufer aufgrund des
Eigentumsrechtsvorbehalts berechtigt den Käufer zur sofortigen
Herausgabe dieser Ware aufzufordern und sich zur Übernahme
dieser Ware am Lagerort einzustellen. Der Käufer ist verpflichtet
dem Verkäufer die Übernahme der Ware zu ermöglichen und
sämtliche notwendige Mitwirkung zu leisten. Sämtliche Kosten im
Zusammenhang mit der Anwendung des Eigentumsvorbehalts hat
der Käufer zu tragen.
4.
Der Käufer ist zur Ausfuhr von Waren aus dem Gebiet
der Europäischen Union nur mit vorheriger Zustimmung des
Verkäufers berechtigt. Jede Weiterausfuhr der Ware auf das Gebiet
eines anderen EU-Mitgliedstaats sowie die Wiedereinfuhr in die
Tschechische Republik durch den Käufer ist der Käufer
verpflichtet dem Verkäufer im Voraus, spätestens bei Abschluss
des Vertrages, schriftlich mitzuteilen. Für den Fall einer Verletzung
dieser Pflichten durch den Käufer wird eine Vertragsstrafe in Höhe
von 20% des Kaufpreises der Ware (ohne Mehrwertsteuer)
vereinbart, die unberechtigt außerhalb der EU oder in ein anderes
EU-Land exportiert, bzw. in die Tschechische Republik
reimportiert wurde. Das Recht des Verkäufers auf Ersatz
entstandener Sachschäden bleibt von der Bestimmung über die
Vertragsstrafe unberührt.
VI. Höhere Gewalt
1.
Für den Fall, dass während der Laufzeit des
Vertragsverhältnisses unabhängig vom Willen einer der
Vertragsparteien ein außergewöhnliches, unvorhersehbares und
unüberwindbares Hindernis entsteht, das vorübergehend oder
dauerhaft eine der Parteien an der Erfüllung der Verpflichtungen
aus dem Vertrag hindert, verpflichten sich die Vertragsparteien
über diese Hindernisse, sowie über ihre geschätzte Dauer
unverzüglich schriftlich zu informieren und das weitere Vorgehen
zu besprechen. Unter solchen "Hindernissen" verstehen die
Vertragsparteien übereinstimmend sog. Umstände höherer Gewalt,
insbesondere Streik, Krieg, andere Unruhen ähnlichen Charakters,
Handels- und Währungsmaßnahmen, politischen oder sonstige
Maßnahmen der Behörden, Naturkatastrophen wie Feuer,
Überschwemmung, Erdbeben, Blitzschlag, arktischen Frost, die
den Warentransport
verhindern oder beschränken, usw.,
desweiteren durch den Verkäufer nicht verschuldete
Lieferverzögerungen von Materialien und Komponenten,
Transportaussperrungen oder Verzögerungen, Diebstahl von
Waren beim Transport, Havarien der Produktionsanlagen oder
ihrer Teile und ähnliche Ereignisse höherer Gewalt, einschließlich
Entscheidung oder Anweisung der zuständigen staatlichen
Behörde, die die Erfüllung der Vertragspflichten einschränkt oder
verhindert. Die Vertragspartei, bei der die Ereignisse höherer
Gewalt eingetreten sind, ist für die Nichterfüllung der
Verpflichtungen aus dem Vertrag oder für resultierende
Verzögerung nicht verantwortlich.
2.
Dauert die Behinderung durch höhere Gewalt nicht
länger als 30 Kalendertage, sind die Vertragsparteien verpflichtet,
ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzugehen, sobald die
Auswirkungen der höheren Gewalt abklingen, wobei die
Lieferfristen sowie alle anderen Termine um die Zeit der Dauer der
höheren Gewalt verschoben werden. Dauert die Behinderung durch
höhere Gewalt länger als 30 Kalendertage, hat jede der
Vertragsparteien das Recht, vom Vertrag abzutreten.
VII. Rechte aus mangelhafter Leistung - Beanstandungen
1.
Der Verkäufer ist verpflichtet den Vertragsgegenstand
in vereinbarter Menge (Gewicht), in Qualität und Ausführung nach
den technischen Spezifikationen im Vertrag, in den technischen
Bedingungen oder im anderen von den Parteien abgestimmten
Dokument zu liefern. Es handelt sich nicht um einen Mangel in der
Leistung und die Ware gilt als ordnungsgemäß geliefert, sofern die
Menge (Gewicht) bzw. die Qualität der gelieferten Ware den
zulässigen Toleranzabweichungen laut Vertrag, AGB, technischen
Bedingungen, geltenden Normen oder anderen allgemein
verbindlichen Vorschriften entspricht.
2.
Der Käufer hat die Ware zu untersuchen und sich über
seine Eigenschaften und Menge unverzüglich nach der Anlieferung
zu überzeugen.
3.
Der Verkäufer bietet dem Käufer für die Ware eine
Qualitätsgarantie von 12 Monaten nach Warenanlieferung, sofern
sich aus dem Vertrag keine anderen Gewährleistungsfrist ergibt.
4.
Offensichtliche Mängel an der Ware, die bei der
Überprüfung der Ware bei ihrer Anlieferung festgestellt werden
konnten, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen,
spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach der Lieferung.
Sonstige Mängel an der Ware hat der Käufer dem Verkäufer
unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen, spätestens aber
bis zum Ende der vereinbarten Garantiezeit.
5.
Sämtliche Beanstandungen der Mängel an der Ware
müssen schriftlich erfolgen und müssen Identifikationsangaben
über die reklamierte Lieferung beinhalten (Vertragsnummer oder
Nummer der Auftragsbestätigung, Datum der Lieferung, Nummer
des Transportbelegs, Chargennummer, Rechnungsnummer, etc.),
eine Beschreibung der festgestellten Mängel, begleitet von
Mängelnachweisen. Der Käufer ist verpflichtet dem Verkäufer den
Zugang zu der reklamierten Ware zwecks Überprüfung der
Berechtigkeit
der
Beanstandung
zu
ermöglichen.
Mengenbeanstandungen müssen mit einem Nachweisdokument
(Wiegeschein) eines unabhängigen Subjektes belegt werden. Eine
Mengenabweichung der gelieferten Menge im Bereich von +/- 5%
gilt nicht als Mengenmangel, sofern sich aus dem Vertrag keine
andere Abweichungstoleranz ergibt.
6.
Der Käufer ist verpflichtet, eine getrennte Lagerung der
reklamierten Ware zu sichern, und zwar bis zu der Erledigung der
Beanstandung. Freie Verfügung über die angegebene Ware, die das
Reklamationsverfahren erschweren oder verhindern würde, ist
ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Verletzt
der Käufer diese Pflichten und ermöglicht dem Verkäufer nicht
sich von der Existenz des Mangels zu überzeugen, bzw. ihm den
Zugang zu den Waren verhindert, dem Verkäufer auf Anfrage
keine Proben der reklamierten Ware zur Verfügung stellt, oder
innerhalb der vom Verkäufer in seiner Stellungnahme zu der
Beanstandung festgelegten Frist keine ausreichenden Beweise
übergibt, die dem Verkäufer die Bestimmung einer angemessenen
Preisreduzierung ermöglichen, gelten diese Tatsachen als Gründe
für Zurückweisung der Beanstandung und haben den Verlust des
Anspruchs des Käufers aus Mängeln der gelieferten Ware zur
Folge.
7.
Unmittelbar nach Eingang der Beanstandung des
Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, das Reklamationsverfahren
einzuleiten, damit der Verkäufer innerhalb von 30 Tagen nach
Eingang der Beanstandung dem Käufer seine Stellungnahme zu
der Beanstandung mitteilt. Im Falle einer berechtigten
Beanstandung der Ware hat der Verkäufer die Pflicht nach seiner
Wahl eine Preisreduzierung anzubieten oder eine neue
einwandfreie Erfüllung unter den ursprünglich vereinbarten
Bedingungen zu leisten oder innerhalb der vereinbarten Frist die
Mängel zu beseitigen. Seine Wahl teilt der Verkäufer in seiner
Stellungnahme zu der Beanstandung dem Käufer mit.
8.
Eine Beanstandung der Mängel an der Ware berechtigt
den Käufer nicht die Zahlung des Kaufpreises der Ware
einzustellen (einzubehalten) oder die Übernahme weiterer
Lieferungen von Waren zu verweigern. Die Ansprüche des Käufers
aus Warenmängeln erlöschen, sofern der Käufer die Mängel
innerhalb der vereinbarten Fristen und auf vereinbarte Weise nicht
anzeigt.
9.
Der Verkäufer haftet nicht für Mängel durch
Verschleiß und Abnutzung aus üblichen Gebrauch oder aus einem
solchen Gebrauch der Ware, der dem Zweck des Vertrages oder
der Dokumentation zu der Ware widerspricht.
10.
Entsteht dem Käufer Schaden als Folge einer
Verletzung von Vertragspflichten des Verkäufers (z.B. auch als
Folge mangelhafter Warenlieferung), ohne dass die Verantwortung
des Verkäufers ausschließende Umstände höherer Gewalt gelten
würden, so ist der Verkäufer nur zur Bezahlung der tatsächlichen,
nachweislich entstandenen und durch den Käufer quantifizierten
Sachschäden verpflichtet, nicht aber zur Bezahlung des
entgangenen Gewinnes, maximal jedoch bis zu 100% (einhundert
Prozent) des Kaufpreises der Ware. Für den Fall von Schäden aus
Verletzung verschiedener Vertragspflichten des Verkäufers
gegenüber dem Käufer, übersteigt die Gesamthaftung des
Verkäufers für Schäden, die dem Käufer aus demselben Vertrag
entstehen, in keinem Fall 100% (einhundert Prozent) des
Gesamtkaufpreises.
VIII. Abschließende Bestimmungen
1.
Alle Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag und im
Zusammenhang damit entstehen könnten, werden die Parteien
vorrangig in gegenseitigem Einvernehmen und auf friedlichem
Wege lösen. Kommt es zu keiner Einigung der Vertragsparteien
über eine friedliche Beilegung dieses Streits, ist entgültig das
Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen
Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik in
Prag zur Entscheidung zuständig, und zwar mit drei in
Übereinstimmung mit dieser Ordnung bestimmten Schiedsrichtern.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Verpflichtungen laut
Schiedsspruch innerhalb der dort festgelegten Fristen zu erfüllen.
Der beiden Parteien zugestellte Schiedsspruch ist durch
Exekutionstitel vollstreckbar.
2.
Die Bestimmung über Schiedsklausel gemäß Punkt 1
dieses Artikels der AGB gilt nicht, wenn der Käufer laut Vertrag
ein Subjekt mit Sitz auf dem Gebiet der Tschechischen Republik
ist. In einem solchen Fall sind zur Entscheidung entstandener
Streitigkeiten sachlich zuständige Gerichte laut Gesetz 99/1963 in
gültiger Fassung - Zivilprozessordnung zuständig, wobei die
örtliche Zuständigkeit nach dem eingetragenen Sitz des Verkäufers
ermittelt wird.
3.
Der Käufer übernahm das Risiko der Änderung von
Umständen nach Abschluss des Vertrages und ist daher nicht
berechtigt Rechte laut Bestimmung des § 1765 Abs. 1 des Gesetzes
Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in gültiger Fassung,
geltend zu machen.
4.
Die Rechtsbeziehungen aus dem Vertrag oder im
Zusammenhang mit ihm, sowie in den AGB nicht behandelte
Angelegenheiten richten sich dem tschechischen materiellen Recht,
insbesondere nach Bestimmungen des Gesetzes Nr. 89/2012,
Bürgerliches Gesetzbuch, in gültiger Fassung.

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