Infoblatt_Befreiung allgemein_de_072014 - Justiz

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Infoblatt_Befreiung allgemein_de_072014 - Justiz
Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion
des Kantons Bern
Amt für Sozialversicherungen
Abteilung Prämienverbilligung
und Obligatorium
Forelstrasse 1
3072 Ostermundigen
Telefon 0844 800 884
Telefax 031 633 77 01
E-Mail [email protected]
www.be.ch/pvo
Obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz
Informationen zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz
Jede in der Schweiz wohnhafte und/oder erwerbstätige Person ist verpflichtet, innerhalb von drei
Monaten seit Wohnsitznahme/Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Beginn der Versicherungspflicht in der Schweiz) bei einer schweizerischen Krankenkasse eine Grundversicherung KVG
abzuschliessen und dies rückwirkend ab Einreise in die Schweiz. Wichtige Informationen rund um
die Krankenversicherungspflicht in der Schweiz entnehmen Sie unserer Informationsbroschüre.
Nichterwerbstätige Familienangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Land sind, je nach Wohnstaat,
ebenfalls in der Schweiz versicherungspflichtig. Bitte lesen Sie das entsprechende Informationsblatt.
Wer kann sich von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen?
Eine Befreiung ist möglich, wenn Sie einer der nachstehend aufgeführten Personengruppen angehören und mit Ihrer aktuellen Krankenkasse über einen Krankenversicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz verfügen, welcher den schweizerischen Anforderungen entspricht.
Was müssen Sie tun, wenn Sie sich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen
wollen?
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz müssen Sie schriftlich bei uns1
beantragen, damit wir prüfen können, ob Sie die Bedingungen für eine Befreiung erfüllen oder nicht.
Nach unserer Prüfung erhalten Sie von uns entweder die schriftliche Bewilligung, dass Sie bei Ihrer
bestehenden Krankenkasse versichert bleiben können oder Sie erhalten die Aufforderung eine
Grundversicherung bei einer schweizerischen Krankenkasse abzuschliessen.
Es ist wichtig, dass Sie den Antrag auf Befreiung möglichst rasch2 nach Ihrer Einreise oder
bereits vor Ihrer Einreise in die Schweiz bei unserem Amt einreichen.
Gründe, weshalb Sie den Antrag rasch einsenden sollten:
Sie haben möglichst bald Kenntnis darüber, ob Sie von der Krankenversicherungspflicht in der
Schweiz befreit werden können und Sie mit Ihrer aktuellen Krankenversicherung über einen
Versicherungsschutz verfügen, welcher den schweizerischen Anforderungen entspricht oder ob
Sie bei einer schweizerischen Krankenkasse eine Grundversicherung abschliessen müssen.
Die rechtzeitige Anmeldung bei einer schweizerischen Krankenversicherung erfolgt innerhalb
von drei Monaten ab Einreise in der Schweiz. Ein verspäteter Beitritt kann eine Strafprämie zur
Folge haben. Es ist deshalb von Vorteil, dass Sie sich, im Falle einer Ablehnung Ihres Antrages
auf Befreiung, möglichst rasch bei einer schweizerischen Krankenversicherung anmelden.
Wichtige Informationen zum Abschluss der Grundversicherung bei einer schweizerischen Krankenkasse können Sie in unserer Informationsbroschüre „Die obligatorische Krankenpflegeversicherung
in der Schweiz“ nachlesen www.be.ch/pvo
1
Rentner müssen den Antrag auf Befreiung bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG einreichen (Gibelinstrasse 25, 4503
Solothurn; [email protected]; 032 625 30 30)
2
Für Grenzgänger gelten besondere Fristen. Bitte lesen Sie hierzu das Informationsblatt für Grenzgänger.
072014
Amt für Sozialversicherungen
Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium
Folgende Personen können sich auf Gesuch hin von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen
Als Familienangehörige gelten Ehepartner sowie Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr und Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und sich in Ausbildung befinden
Gleichwertiger Versicherungsschutz: Die ausländische Krankenkasse muss den gleichen Versicherungsschutz bieten wie die Grundversicherung einer schweizerischen Krankenkasse
Private Krankenversicherer müssen den gleichwertigen Versicherungsschutz in der Schweiz auf den entsprechenden Formularen bestätigen. Separate Bestätigungen oder Auszüge aus den Versicherungsleistungen werden nicht akzeptiert
Personengruppen
Folgende Voraussetzungen müssen ALLE erfüllt sein
Gesuch umfasst folgende Unterlagen
zusätzliche Informationen
Gesetzliche Grundlage /
Dauer Befreiung
Personen in Aus- oder Weiterbildung
- Aufenthalt in Schweiz zum Zweck einer Aus- oder Weiterbildung
- gleichwertiger Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz
Formular A
+ Nachweis der ausländischen Krankenversicherung
privat versichert: Abschnitt B auf Formular A vom Versicherer unterzeichnen lassen
gesetzlich versichert in einem EU/EFTA–Staat: Kopie europäische Versicherungskarte (EHIC) oder Bescheinigung S1/E 109,
falls bei den Eltern mitversichert
+ Kopie Aufenthaltsbewilligung
+ Kopie der Immatrikulation/Ausbildungsbescheinigung (für Studierende)
+ Kopie Arbeitsvertrag und Immatrikulationsbescheinigung (für Doktoranden);
ohne Immatrikulationsbescheinigung ist eine Befreiung nicht möglich!
+ Kopie Praktikumsvertrag/Arbeitsvertrag (für Praktikanten)
Als Aus- oder Weiterbildung zählen:
Studium an Schule/Hochschule, Praktikum,
Tätigkeit als Assistenzarzt, Tätigkeit als
Doktorand (immatrikuliert an der Universität)
Art. 2 Abs. 4 KVV
Art. 2 Abs. 1g
Per 01. Januar 2014 wurde Art. 2 Abs. 4bis KVV aufgehoben. Ab dem 01. Januar 2014 ist eine Befreiung für diese Personengruppe nicht mehr möglich. Diese
Personen müssen bei einer schweizerischen Krankenkasse eine Grundversicherung nach KVG abschliessen.
Doktoranden, welche nicht an einer Universität immatrikuliert sind, gehören ebenfalls in
diese Personengruppe.
und die sie begleitenden nichterwerbstätigen
Familienangehörigen
Dozierende, Forschende, Postdoktoranden
und die sie begleitenden nichterwerbstätigen
Familienangehörigen
Übergangsbestimmung: Die von den Kantonen gestützt auf Artikel 2 Absatz 4bis KVV ausgesprochenen Befreiungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. Die Grundversicherung nach KVG muss ab dem Folgemonat abgeschlossen werden.
In die Schweiz entsandte Arbeitnehmende
- aus einem EU-/EFTA-Staat
und die sie begleitenden nichterwerbstätigen
Familienangehörigen
- aus einem Vertragsstaat (ohne EU/EFTA)
und die sie begleitenden nichterwerbstätigen
Familienangehörigen
- aus einem Nichtvertragsstaat
-
Aufenthalt in Schweiz
Erwerbstätigkeit in Schweiz
Bescheinigung A1 (E101)
untersteht weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaates
Bescheinigung A1 (E101) ausgestellt durch Entsendestaat
höchstens 6 Jahre
Erwerbstätiger Ehepartner muss sich bei
einer schweizerischen Krankenkasse versichern
Informationen zur Prämienverbilligung finden
Sie unter www.be.ch/pvo
Art. 2 Abs. 4bis KVV
wurde per 01.01.2014
aus der Verordnung
gestrichen.
www.bsv.admin.ch
Telefon +41 (0)31 322 90 11
Art. 12 VO 883/2004
Erwerbstätiger Ehepartner muss sich bei
einer schweizerischen Krankenkasse versichern
Dauer der Entsendung
- Aufenthalt in Schweiz
- Erwerbstätigkeit in Schweiz
- Befreiung von Beitragspflicht in der Schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV)
- Arbeitgeber hat dafür gesorgt, dass für Behandlungen in der Schweiz mindestens
Leistungen nach KVG versichert sind
Formular Z
+ Kopie Aufenthaltsbewilligung
+ Entsendungsbescheinigung, worauf ersichtlich ist, dass sich das
Abkommen über die soziale Sicherheit auch auf die Krankenversicherung bezieht
www.bsv.admin.ch
Telefon +41 (0)31 322 90 11
Art. 2 Abs. 5 KVV
Erwerbstätiger Ehepartner muss sich bei
einer schweizerischen Krankenkasse versichern
Dauer der Entsendung
-
Formular D
+ Kopie Aufenthaltsbewilligung
+ Entsendungsbescheinigung
www.bsv.admin.ch
Telefon +41 (0)31 322 90 11
Erwerbstätiger Ehepartner muss sich bei
einer schweizerischen Krankenkasse versichern
Art. 2 Abs. 2 KVV
Aufenthalt in Schweiz
Erwerbstätigkeit in Schweiz
im Entsendestaat obligatorisch krankenversichert (=Doppelbelastung)
ausländischer Versicherer bietet Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz
wie die schweizerische Grundversicherung
Grenzgänger
mit Grenzgängerbewilligung
Bitte lesen Sie unsere Merkblätter für Grenzgänger:
- „Informationen für Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich und Erwerbstätigkeit im Kanton Bern“ www.be.ch/pvo
- „Informationen für Grenzgänger mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat (ohne Frankreich) und Erwerbstätigkeit im Kanton Bern www.be.ch/pvo
Grenzgänger
mit Aufenthaltsbewilligung L
-
Herkunft aus Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich (=Wohnstaat)
Lebensmittelpunkt im Wohnstaat bei Familie (Ehefrau und/oder Kinder)
Nachweis der regelmässigen Rückkehr in Wohnstaat
die Krankenversicherung übernimmt vollumfänglich die Kosten im Krankheitsfall im Wohnstaat und in der Schweiz
Formular G1
+ Kopie Aufenthaltsbewilligung L
+ Private Krankenversicherung: Bestätigung der Krankenversicherung
auf dem Abschnitt C
+ Gesetzliche Krankenversicherung: Kopie der europäischen Versichertenkarte (EHIC)
Dauer der Entsendung
Art. 2 Abs. 6 KVV
unbefristet
Bitte lesen Sie unser Informationsblatt für
Grenzgänger!
Art. 2 Abs. 6 KVV
Nichterwerbstätige Familienangehörige mit
Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat, die
ebenfalls von der Versicherungspflicht in der
Schweiz befreit werden möchten, sind ebenfalls auf dem Formular G1 aufzuführen
Entscheid im Einzelfall
Grenzgänger
mit Aufenthaltsbewilligung B
Keine Befreiung als Grenzgänger möglich. Der Migrationsdienst des Kantons Bern erteilt Auskunft, ob Sie allenfalls die Bedingungen für eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G) erfüllen (Tel. 031 633 42 66, Eigerstrasse 73, 3011 Bern)
Personen, die sich wegen ihres Alters und/oder
Gesundheitszustandes in der Schweiz nicht im
bisherigen Umfang zusatzversichern können
-
Personen, die im Ausland (ausserhalb der
EU/EFTA) obligatorisch krankenversichert sind
und für Behandlungen in der Schweiz über einen
gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen
- im Ausland (ausserhalb EU/EFTA) obligatorisch krankenversichert (=Doppelbelastung)
- ausländischer Versicherer bietet Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz
wie die schweizerische Grundversicherung
Nichterwerbstätige Familienangehörige mit
Wohnsitz in EU-/EFTA-Staat
Bitte lesen Sie unser Merkblatt „Informationen für nichterwerbstätige Familienangehörige mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat“ (www.be.ch/pvo)
072014
Alter ab 55 und/oder schlechter Gesundheitszustand (schwere Krankheit)
private Krankenversicherung im Ausland
Versicherungsschutz ist erheblich besser als derjenige der Grundversicherung
bisheriger Versicherungsschutz kann bei Schweizer Krankenkasse nicht zusatzversichert
werden
Formular F
+ alle geforderten Unterlagen (die geforderten Unterlagen sind auf
Formular F aufgeführt)
Die Befreiung gilt nur für die Person, die
einen Antrag auf Befreiung stellt
Art. 2 Abs. 8 KVV
unbefristet
Formular D1 (für Personen mit befristetem Aufenthalt in der Schweiz)
Art. 2 Abs. 2 KVV
Formular D2 (für Personen mit befristetem Aufenthalt im Ausland)
Dauer des Aufenthaltes
im Ausland/in Schweiz
Amt für Sozialversicherungen
Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium
Was müssen Sie tun, wenn eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht möglich ist?
In diesem Fall müssen Sie innerhalb von drei Monaten seit Beginn der Versicherungspflicht in der Schweiz
bei einer schweizerischen Krankenkasse eine Grundversicherung nach KVG abschliessen. Ein verspäteter
Beitritt in die Krankenkasse kann einen Prämienzuschlag und eine Lücke in der Versicherungsdeckung zur
Folge haben.
Bitte schicken Sie dem ASV innerhalb der Dreimonatsfrist die Kopie der Versicherungspolice der schweizerischen Krankenkasse (Grundversicherung nach KVG).
Weshalb reicht das alleinige Bestehen einer privaten oder ausländischen Krankenversicherung
nicht für eine Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht aus?
Mit der gesetzlichen Versicherungspflicht soll nebst dem Versicherungsschutz der gesamten Bevölkerung
auch die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken, Jungen und Betagten sowie zwischen Männern und
Frauen sichergestellt werden. Private und ausländische Versicherungen erbringen keine Solidaritätsleistungen.
Wo finden Sie weitere Informationen?
Amt für Sozialversicherungen (ASV) www.be.ch/pvo
Rubrik: Obligatorische Krankenversicherung KVG
Rubrik: Rechtliche Grundlagen
Rubrik: Formulare
Bundesamt für Gesundheit www. bag.admin.ch (Krankenversicherung, EU/EFTA)
Bundesamt für Sozialversicherungen www.bsv.admin.ch (Entsendungen)
Gemeinsame Einrichtung KVG www.kvg.org (Befreiung für Rentner; Leistungsaushilfe)
Sie haben weitere Fragen?
Rufen Sie uns an
0844 800 884
aus dem Ausland: 0041 844 800 884
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am Schalter
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Brief
E-Mail
Fax
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00 Uhr / 13:30 – 17:00 Uhr (Freitag bis 16:00 Uhr)
Montag bis Freitag
09:00 – 12:00 Uhr / 14:00 – 17:00 Uhr (Freitag bis 16:00 Uhr)
ASV, Abteilung PVO, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen
[email protected]
031 633 77 01 (Schweiz) / 0041 31 633 77 01 (Ausland)
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
Verordnung (EWG) Nr. 883/2004
Dieses Informationsblatt vermittelt nur eine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen
Bestimmungen massgebend.
Um die Lesbarkeit des Textes zu gewährleisten, wurde im vorliegenden Informationsblatt auf die explizite geschlechtsneutrale
Schreibweise verzichtet.
072014