Infoblatt_Befreiung allgemein_de_072014 - Justiz
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Infoblatt_Befreiung allgemein_de_072014 - Justiz
Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern Amt für Sozialversicherungen Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium Forelstrasse 1 3072 Ostermundigen Telefon 0844 800 884 Telefax 031 633 77 01 E-Mail [email protected] www.be.ch/pvo Obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz Informationen zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz Jede in der Schweiz wohnhafte und/oder erwerbstätige Person ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten seit Wohnsitznahme/Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Beginn der Versicherungspflicht in der Schweiz) bei einer schweizerischen Krankenkasse eine Grundversicherung KVG abzuschliessen und dies rückwirkend ab Einreise in die Schweiz. Wichtige Informationen rund um die Krankenversicherungspflicht in der Schweiz entnehmen Sie unserer Informationsbroschüre. Nichterwerbstätige Familienangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Land sind, je nach Wohnstaat, ebenfalls in der Schweiz versicherungspflichtig. Bitte lesen Sie das entsprechende Informationsblatt. Wer kann sich von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen? Eine Befreiung ist möglich, wenn Sie einer der nachstehend aufgeführten Personengruppen angehören und mit Ihrer aktuellen Krankenkasse über einen Krankenversicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz verfügen, welcher den schweizerischen Anforderungen entspricht. Was müssen Sie tun, wenn Sie sich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen wollen? Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz müssen Sie schriftlich bei uns1 beantragen, damit wir prüfen können, ob Sie die Bedingungen für eine Befreiung erfüllen oder nicht. Nach unserer Prüfung erhalten Sie von uns entweder die schriftliche Bewilligung, dass Sie bei Ihrer bestehenden Krankenkasse versichert bleiben können oder Sie erhalten die Aufforderung eine Grundversicherung bei einer schweizerischen Krankenkasse abzuschliessen. Es ist wichtig, dass Sie den Antrag auf Befreiung möglichst rasch2 nach Ihrer Einreise oder bereits vor Ihrer Einreise in die Schweiz bei unserem Amt einreichen. Gründe, weshalb Sie den Antrag rasch einsenden sollten: Sie haben möglichst bald Kenntnis darüber, ob Sie von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit werden können und Sie mit Ihrer aktuellen Krankenversicherung über einen Versicherungsschutz verfügen, welcher den schweizerischen Anforderungen entspricht oder ob Sie bei einer schweizerischen Krankenkasse eine Grundversicherung abschliessen müssen. Die rechtzeitige Anmeldung bei einer schweizerischen Krankenversicherung erfolgt innerhalb von drei Monaten ab Einreise in der Schweiz. Ein verspäteter Beitritt kann eine Strafprämie zur Folge haben. Es ist deshalb von Vorteil, dass Sie sich, im Falle einer Ablehnung Ihres Antrages auf Befreiung, möglichst rasch bei einer schweizerischen Krankenversicherung anmelden. Wichtige Informationen zum Abschluss der Grundversicherung bei einer schweizerischen Krankenkasse können Sie in unserer Informationsbroschüre „Die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz“ nachlesen www.be.ch/pvo 1 Rentner müssen den Antrag auf Befreiung bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG einreichen (Gibelinstrasse 25, 4503 Solothurn; [email protected]; 032 625 30 30) 2 Für Grenzgänger gelten besondere Fristen. Bitte lesen Sie hierzu das Informationsblatt für Grenzgänger. 072014 Amt für Sozialversicherungen Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium Folgende Personen können sich auf Gesuch hin von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen Als Familienangehörige gelten Ehepartner sowie Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr und Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und sich in Ausbildung befinden Gleichwertiger Versicherungsschutz: Die ausländische Krankenkasse muss den gleichen Versicherungsschutz bieten wie die Grundversicherung einer schweizerischen Krankenkasse Private Krankenversicherer müssen den gleichwertigen Versicherungsschutz in der Schweiz auf den entsprechenden Formularen bestätigen. Separate Bestätigungen oder Auszüge aus den Versicherungsleistungen werden nicht akzeptiert Personengruppen Folgende Voraussetzungen müssen ALLE erfüllt sein Gesuch umfasst folgende Unterlagen zusätzliche Informationen Gesetzliche Grundlage / Dauer Befreiung Personen in Aus- oder Weiterbildung - Aufenthalt in Schweiz zum Zweck einer Aus- oder Weiterbildung - gleichwertiger Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz Formular A + Nachweis der ausländischen Krankenversicherung privat versichert: Abschnitt B auf Formular A vom Versicherer unterzeichnen lassen gesetzlich versichert in einem EU/EFTA–Staat: Kopie europäische Versicherungskarte (EHIC) oder Bescheinigung S1/E 109, falls bei den Eltern mitversichert + Kopie Aufenthaltsbewilligung + Kopie der Immatrikulation/Ausbildungsbescheinigung (für Studierende) + Kopie Arbeitsvertrag und Immatrikulationsbescheinigung (für Doktoranden); ohne Immatrikulationsbescheinigung ist eine Befreiung nicht möglich! + Kopie Praktikumsvertrag/Arbeitsvertrag (für Praktikanten) Als Aus- oder Weiterbildung zählen: Studium an Schule/Hochschule, Praktikum, Tätigkeit als Assistenzarzt, Tätigkeit als Doktorand (immatrikuliert an der Universität) Art. 2 Abs. 4 KVV Art. 2 Abs. 1g Per 01. Januar 2014 wurde Art. 2 Abs. 4bis KVV aufgehoben. Ab dem 01. Januar 2014 ist eine Befreiung für diese Personengruppe nicht mehr möglich. Diese Personen müssen bei einer schweizerischen Krankenkasse eine Grundversicherung nach KVG abschliessen. Doktoranden, welche nicht an einer Universität immatrikuliert sind, gehören ebenfalls in diese Personengruppe. und die sie begleitenden nichterwerbstätigen Familienangehörigen Dozierende, Forschende, Postdoktoranden und die sie begleitenden nichterwerbstätigen Familienangehörigen Übergangsbestimmung: Die von den Kantonen gestützt auf Artikel 2 Absatz 4bis KVV ausgesprochenen Befreiungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. Die Grundversicherung nach KVG muss ab dem Folgemonat abgeschlossen werden. In die Schweiz entsandte Arbeitnehmende - aus einem EU-/EFTA-Staat und die sie begleitenden nichterwerbstätigen Familienangehörigen - aus einem Vertragsstaat (ohne EU/EFTA) und die sie begleitenden nichterwerbstätigen Familienangehörigen - aus einem Nichtvertragsstaat - Aufenthalt in Schweiz Erwerbstätigkeit in Schweiz Bescheinigung A1 (E101) untersteht weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaates Bescheinigung A1 (E101) ausgestellt durch Entsendestaat höchstens 6 Jahre Erwerbstätiger Ehepartner muss sich bei einer schweizerischen Krankenkasse versichern Informationen zur Prämienverbilligung finden Sie unter www.be.ch/pvo Art. 2 Abs. 4bis KVV wurde per 01.01.2014 aus der Verordnung gestrichen. www.bsv.admin.ch Telefon +41 (0)31 322 90 11 Art. 12 VO 883/2004 Erwerbstätiger Ehepartner muss sich bei einer schweizerischen Krankenkasse versichern Dauer der Entsendung - Aufenthalt in Schweiz - Erwerbstätigkeit in Schweiz - Befreiung von Beitragspflicht in der Schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) - Arbeitgeber hat dafür gesorgt, dass für Behandlungen in der Schweiz mindestens Leistungen nach KVG versichert sind Formular Z + Kopie Aufenthaltsbewilligung + Entsendungsbescheinigung, worauf ersichtlich ist, dass sich das Abkommen über die soziale Sicherheit auch auf die Krankenversicherung bezieht www.bsv.admin.ch Telefon +41 (0)31 322 90 11 Art. 2 Abs. 5 KVV Erwerbstätiger Ehepartner muss sich bei einer schweizerischen Krankenkasse versichern Dauer der Entsendung - Formular D + Kopie Aufenthaltsbewilligung + Entsendungsbescheinigung www.bsv.admin.ch Telefon +41 (0)31 322 90 11 Erwerbstätiger Ehepartner muss sich bei einer schweizerischen Krankenkasse versichern Art. 2 Abs. 2 KVV Aufenthalt in Schweiz Erwerbstätigkeit in Schweiz im Entsendestaat obligatorisch krankenversichert (=Doppelbelastung) ausländischer Versicherer bietet Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz wie die schweizerische Grundversicherung Grenzgänger mit Grenzgängerbewilligung Bitte lesen Sie unsere Merkblätter für Grenzgänger: - „Informationen für Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich und Erwerbstätigkeit im Kanton Bern“ www.be.ch/pvo - „Informationen für Grenzgänger mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat (ohne Frankreich) und Erwerbstätigkeit im Kanton Bern www.be.ch/pvo Grenzgänger mit Aufenthaltsbewilligung L - Herkunft aus Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich (=Wohnstaat) Lebensmittelpunkt im Wohnstaat bei Familie (Ehefrau und/oder Kinder) Nachweis der regelmässigen Rückkehr in Wohnstaat die Krankenversicherung übernimmt vollumfänglich die Kosten im Krankheitsfall im Wohnstaat und in der Schweiz Formular G1 + Kopie Aufenthaltsbewilligung L + Private Krankenversicherung: Bestätigung der Krankenversicherung auf dem Abschnitt C + Gesetzliche Krankenversicherung: Kopie der europäischen Versichertenkarte (EHIC) Dauer der Entsendung Art. 2 Abs. 6 KVV unbefristet Bitte lesen Sie unser Informationsblatt für Grenzgänger! Art. 2 Abs. 6 KVV Nichterwerbstätige Familienangehörige mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat, die ebenfalls von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit werden möchten, sind ebenfalls auf dem Formular G1 aufzuführen Entscheid im Einzelfall Grenzgänger mit Aufenthaltsbewilligung B Keine Befreiung als Grenzgänger möglich. Der Migrationsdienst des Kantons Bern erteilt Auskunft, ob Sie allenfalls die Bedingungen für eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G) erfüllen (Tel. 031 633 42 66, Eigerstrasse 73, 3011 Bern) Personen, die sich wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes in der Schweiz nicht im bisherigen Umfang zusatzversichern können - Personen, die im Ausland (ausserhalb der EU/EFTA) obligatorisch krankenversichert sind und für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen - im Ausland (ausserhalb EU/EFTA) obligatorisch krankenversichert (=Doppelbelastung) - ausländischer Versicherer bietet Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz wie die schweizerische Grundversicherung Nichterwerbstätige Familienangehörige mit Wohnsitz in EU-/EFTA-Staat Bitte lesen Sie unser Merkblatt „Informationen für nichterwerbstätige Familienangehörige mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat“ (www.be.ch/pvo) 072014 Alter ab 55 und/oder schlechter Gesundheitszustand (schwere Krankheit) private Krankenversicherung im Ausland Versicherungsschutz ist erheblich besser als derjenige der Grundversicherung bisheriger Versicherungsschutz kann bei Schweizer Krankenkasse nicht zusatzversichert werden Formular F + alle geforderten Unterlagen (die geforderten Unterlagen sind auf Formular F aufgeführt) Die Befreiung gilt nur für die Person, die einen Antrag auf Befreiung stellt Art. 2 Abs. 8 KVV unbefristet Formular D1 (für Personen mit befristetem Aufenthalt in der Schweiz) Art. 2 Abs. 2 KVV Formular D2 (für Personen mit befristetem Aufenthalt im Ausland) Dauer des Aufenthaltes im Ausland/in Schweiz Amt für Sozialversicherungen Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium Was müssen Sie tun, wenn eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht möglich ist? In diesem Fall müssen Sie innerhalb von drei Monaten seit Beginn der Versicherungspflicht in der Schweiz bei einer schweizerischen Krankenkasse eine Grundversicherung nach KVG abschliessen. Ein verspäteter Beitritt in die Krankenkasse kann einen Prämienzuschlag und eine Lücke in der Versicherungsdeckung zur Folge haben. Bitte schicken Sie dem ASV innerhalb der Dreimonatsfrist die Kopie der Versicherungspolice der schweizerischen Krankenkasse (Grundversicherung nach KVG). Weshalb reicht das alleinige Bestehen einer privaten oder ausländischen Krankenversicherung nicht für eine Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht aus? Mit der gesetzlichen Versicherungspflicht soll nebst dem Versicherungsschutz der gesamten Bevölkerung auch die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken, Jungen und Betagten sowie zwischen Männern und Frauen sichergestellt werden. Private und ausländische Versicherungen erbringen keine Solidaritätsleistungen. Wo finden Sie weitere Informationen? Amt für Sozialversicherungen (ASV) www.be.ch/pvo Rubrik: Obligatorische Krankenversicherung KVG Rubrik: Rechtliche Grundlagen Rubrik: Formulare Bundesamt für Gesundheit www. bag.admin.ch (Krankenversicherung, EU/EFTA) Bundesamt für Sozialversicherungen www.bsv.admin.ch (Entsendungen) Gemeinsame Einrichtung KVG www.kvg.org (Befreiung für Rentner; Leistungsaushilfe) Sie haben weitere Fragen? Rufen Sie uns an 0844 800 884 aus dem Ausland: 0041 844 800 884 Besuchen Sie uns am Schalter Schreiben Sie uns Brief E-Mail Fax Montag bis Freitag 08:30 – 12:00 Uhr / 13:30 – 17:00 Uhr (Freitag bis 16:00 Uhr) Montag bis Freitag 09:00 – 12:00 Uhr / 14:00 – 17:00 Uhr (Freitag bis 16:00 Uhr) ASV, Abteilung PVO, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen [email protected] 031 633 77 01 (Schweiz) / 0041 31 633 77 01 (Ausland) Rechtliche Grundlagen Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Verordnung (EWG) Nr. 883/2004 Dieses Informationsblatt vermittelt nur eine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend. Um die Lesbarkeit des Textes zu gewährleisten, wurde im vorliegenden Informationsblatt auf die explizite geschlechtsneutrale Schreibweise verzichtet. 072014